Ende 2011 war klar, dass es eine Abstimmung für eine nationale Erbschaftssteuer geben würde. Die Angst vor dieser Steuer hat viele Menschen dazu bewogen, ihr Eigentum, seien das Liegenschaften oder Wertschriftenvermögen, vor der Abstimmung auf ihre Nachkommen bzw. Verwandten zu übertragen.
Rückschenkungen werden in den meisten Kantonen besteuert
2015 hat die Erbschaftssteuerinitiative eine Niederlage erlitten und seither überlegen sich viele Schenker, die damaligen Schenkungen wieder rückgängig zu machen. Insbesondere bei Eltern herrscht der Irrglaube, auch eine Rückschenkung sei steuerbefreit, da dies bei der damaligen Zuwendung so war. Dabei wird oft vergessen, dass diese Handlung wiederum eine Schenkung darstellt. Aber während Schenkungen an direkte Nachkommen praktisch schweizweit steuerbefreit sind, werden Schenkungen von Kindern an ihre Eltern in den meisten Kantonen besteuert.
Unterschiedliche Regelungen je nach Kanton
Die Kantone Schwyz und Luzern kennen generell keine Schenkungssteuer. In anderen Kantonen wie z.B. Aargau, Genf oder Basel-Land wird explizit für Schenkungen an die Eltern keine Steuer erhoben, je nach Kanton gilt es dies abzuklären. Für eine allfällige Schenkungssteuer ist der Wohnsitz des Schenkers bzw. bei Liegenschaften der Standort massgebend.
Rechtliche Situation im Kanton Zürich
Der Kanton Zürich besteuert eine Schenkung an die Eltern mit 2 bis 6%, wobei ein Freibetrag von CHF 200‘000.- gewährt wird. Falls z.B. eine Liegenschaft an beide Elternteile zurückgegeben würde, wäre der Betrag von CHF 400‘000.- steuerfrei. Diese Freigrenze reicht jedoch in den seltensten Fällen aus und wird einmalig gewährt.
Eine Steuererklärung ist zwingend
Es gibt Fälle, in denen bereits eine Rückschenkung von Wertschriftenvermögen erfolgt ist, aber — obwohl zwingend — keine Steuererklärung für die Schenkungssteuer erstellt wurde. Sobald aber die ordentlichen Steuererklärungen beider Parteien eingereicht worden sind, wird die Steuerbehörde die ungewöhnliche Vermögensentwicklung entdecken und damit für unangenehme Überraschungen sorgen. Da die Rückschenkung einer Liegenschaft eine Meldung des Grundbuchamtes an die Steuerbehörde zur Folge hat, gibt es auch in diesem Fall kein «Entrinnen».
Falls Schenker oder Beschenkte im Ausland ansässig sind, ergeben sich zusätzliche Steuerfragen, weshalb wir eine Beratung durch entsprechende Spezialisten empfehlen.
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht? Ihr Kundenberaterteam von Rahn+Bodmer Co. unterstützt Sie gerne.
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