Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurde die Welt des steuerlichen Informationsaustauschs regelrecht auf den Kopf gestellt. Bis 2009 konnten Bankinformationen grundsätzlich nur bei Steuerbetrug auf dem Rechtshilfeweg ins Ausland geliefert werden. Dafür reichte eine im Ausland unvollständig eingereichte Steuererklärung, bzw. eben eine blosse Steuerhinterziehung nicht aus; strengere Regelungen sahen allerdings namentlich die damaligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA, Deutschland und UK vor.
Beitrag von Michael Fischer, RA, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner bei Fischer Ramp Partner in Zürich
Mittlerweile ist nicht bloss der vor rund zehn Jahren eingeführte Austausch auf Ersuchen Teil der neuen Amtshilfe-Normalität, es gehören jetzt auch der automatische und sogar der spontane Informationsaustausch dazu. Die drei voneinander zu unterscheidenden und dennoch eng zusammenhängenden Instrumente werden im Folgenden beschrieben.
Informationsaustausch auf Ersuchen (IaE)
Der IaE war der ursprünglich von der OECD vorgesehene Standard. Im Gegensatz zum AIA, der sich auf die standardisierten Bankinformationen beschränkt, können Steuerbehörden beim IaE alle für die Erhebung der Steuern voraussichtlich relevanten Informationen verlangen. Dazu können Rulings, Jahresrechnungen oder Informationen zu Immobilien gehören.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Der AIA zielt letztlich auf natürliche Personen mit einem Bankkonto in einem anderen Staat, mit dem der Wohnsitzstaat ein AIA-Abkommen abgeschlossen hat. Dabei genügt es, dass die Person als «beherrschende Person» eines Kontos gilt. Der AIA lässt sich also nicht durch Dazwischenschalten einer Gesellschaft oder eines Trusts umgehen. Unter dem AIA werden jährlich in standardisierter Form Bankinformationen ausgetauscht, unter anderem die Angaben der beherrschenden Personen sowie Kontostand und die Einkünfte. Es ist zu erwarten, dass unter dem AIA gemachte Angaben in vielen Fällen als Ausgangspunkt für Gesuche gemäss IaE dienen werden.
Spontaner Informationsaustausch
Schliesslich ist der sogenannte «spontane Informationsaustausch» zu nennen, ein nach hiesigem Verständnis nach wie vor gewöhnungsbedürftiges Konzept. Danach kann ein Staat einem anderen «ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihm bekannt geworden sind» übermitteln. Das soll unter anderem bei vermuteter Steuerhinterziehung der Fall sein, aber auch wenn Geschäftsbeziehungen in einer Weise geleitet werden, die «zur Steuerersparnis führen» kann, also im Fall von legalen steuerplanerischen Massnahmen. Nach schweizerischer Praxis sind – bisher jedenfalls – Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs in erster Linie bestimmte Rulings, die juristische Personen betreffen.
Was ist zu tun?
Die Schweiz wird 2018 erstmals Bankdaten aus dem Jahr 2017 an ausländische Behörden liefern bzw. von ausländischen Behörden solche Bankdaten erhalten. Keinen AIA gibt es im sogenannten Binnenverhältnis, das heisst bei Schweizer Konti, die von Schweizer Steuerpflichtigen gehalten werden.
Steuerpflichtigen, die noch über unversteuerte Vermögenswerte verfügen, raten wir, ohne Verzug Selbstanzeigeverfahren einzuleiten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat für dem AIA unterliegende Vermögenswerte eine Frist für straflose Selbstanzeigen bis am 30. September 2018 gesetzt.
Haben Sie Fragen zum Thema Steuerlicher Informationsaustausch? Ihr Kundenberaterteam von Rahn+Bodmer Co. unterstützt Sie gerne.
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