Gastbeitrag

Steuer­licher Infor­ma­tions-austausch – letzte Gelegenheit für straflose Selbstanzeigen

Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurde die Welt des steuer­lichen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs regel­recht auf den Kopf gestellt. Bis 2009 konnten Bankin­for­ma­tionen grund­sätzlich nur bei Steuer­betrug auf dem Rechts­hil­feweg ins Ausland geliefert werden. Dafür reichte eine im Ausland unvoll­ständig einge­reichte Steuer­erklärung, bzw. eben eine blosse Steuer­hin­ter­ziehung nicht aus; strengere Regelungen sahen aller­dings namentlich die damaligen Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) mit den USA, Deutschland und UK vor.

Beitrag von Michael Fischer, RA, LL.M., dipl. Steuer­ex­perte, Partner bei Fischer Ramp Partner in Zürich

Mittler­weile ist nicht bloss der vor rund zehn Jahren einge­führte Austausch auf Ersuchen Teil der neuen Amtshilfe-Norma­lität, es gehören jetzt auch der automa­tische und sogar der spontane Infor­ma­ti­ons­aus­tausch dazu. Die drei vonein­ander zu unter­schei­denden und dennoch eng zusam­men­hän­genden Instru­mente werden im Folgenden beschrieben.

Infor­ma­ti­ons­aus­tausch auf Ersuchen (IaE)

Der IaE war der ursprünglich von der OECD vorge­sehene Standard. Im Gegensatz zum AIA, der sich auf die standar­di­sierten Bankin­for­ma­tionen beschränkt, können Steuer­be­hörden beim IaE alle für die Erhebung der Steuern voraus­sichtlich relevanten Infor­ma­tionen verlangen. Dazu können Rulings, Jahres­rech­nungen oder Infor­ma­tionen zu Immobilien gehören.

Automa­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch (AIA)

Der AIA zielt letztlich auf natür­liche Personen mit einem Bankkonto in einem anderen Staat, mit dem der Wohnsitz­staat ein AIA-Abkommen abgeschlossen hat. Dabei genügt es, dass die Person als «beherr­schende Person» eines Kontos gilt. Der AIA lässt sich also nicht durch Dazwi­schen­schalten einer Gesell­schaft oder eines Trusts umgehen. Unter dem AIA werden jährlich in standar­di­sierter Form Bankin­for­ma­tionen ausge­tauscht, unter anderem die Angaben der beherr­schenden Personen sowie Konto­stand und die Einkünfte. Es ist zu erwarten, dass unter dem AIA gemachte Angaben in vielen Fällen als Ausgangs­punkt für Gesuche gemäss IaE dienen werden.

Spontaner Infor­ma­ti­ons­aus­tausch

Schliesslich ist der sogenannte «spontane Infor­ma­ti­ons­aus­tausch» zu nennen, ein nach hiesigem Verständnis nach wie vor gewöh­nungs­be­dürf­tiges Konzept. Danach kann ein Staat einem anderen «ohne vorhe­riges Ersuchen Infor­ma­tionen, die ihm bekannt geworden sind» übermitteln. Das soll unter anderem bei vermu­teter Steuer­hin­ter­ziehung der Fall sein, aber auch wenn Geschäfts­be­zie­hungen in einer Weise geleitet werden, die «zur Steuer­ersparnis führen» kann, also im Fall von legalen steuer­pla­ne­ri­schen Massnahmen. Nach schwei­ze­ri­scher Praxis sind – bisher jeden­falls – Gegen­stand des spontanen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs in erster Linie bestimmte Rulings, die juris­tische Personen betreffen.

Was ist zu tun?

Die Schweiz wird 2018 erstmals Bankdaten aus dem Jahr 2017 an auslän­dische Behörden liefern bzw. von auslän­di­schen Behörden solche Bankdaten erhalten. Keinen AIA gibt es im sogenannten Binnen­ver­hältnis, das heisst bei Schweizer Konti, die von Schweizer Steuer­pflich­tigen gehalten werden.

Steuer­pflich­tigen, die noch über unver­steuerte Vermö­gens­werte verfügen, raten wir, ohne Verzug Selbst­an­zei­ge­ver­fahren einzu­leiten. Die Eidge­nös­sische Steuer­ver­waltung (ESTV) hat für dem AIA unter­lie­gende Vermö­gens­werte eine Frist für straflose Selbst­an­zeigen bis am 30. September 2018 gesetzt.

Haben Sie Fragen zum Thema Steuer­licher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch? Ihr Kunden­be­ra­terteam von Rahn+Bodmer Co. unter­stützt Sie gerne.

 


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