Was passiert mit dem Vorsorgevermögen, wenn eine Person stirbt? Gelder aus der Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht und deren Weitergabe ist je nach Vorsorgeart von Gesetzes wegen anders geregelt.
Leistungen aus der AHV
Erreicht eine Person das ordentliche AHV-Rentenalter oder entscheidet sie sich für die Frühpensionierung, dann wird die Rente einzig an sie selber ausbezahlt. Stirbt diese Person, so muss bei kinderlosen Ehegatten die Witwe bzw. der Witwer mindestens 45-jährig sein und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben, um Anspruch auf eine Witwenrente zu erhalten. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte die obigen Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Sind Kinder vorhanden, so müssen für die Witwenrente keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
Auch die Kinder des Verstorbenen haben ein selbständiges Recht auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit, ausser wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder zu mindestens 70 % invalid ist. Dann wird die Waisenrente bis maximal zum Ende des 25. Lebensjahres ausbezahlt.
Die gleiche Regelung wie für Ehegatten gilt für eingetragene Partner, jedoch nicht für Konkubinatspartner. Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen der AHV.
Leistungen aus der beruflichen Vorsorge
Renten- und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, die nach dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung gelangen, stehen den Begünstigten zu. Zu diesem Kreis gehören der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner sowie rentenberechtigte Kinder. Die Begünstigtenordnung ist abhängig von den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse.
Ebenfalls im Reglement steht, ob ein Konkubinatspartner überhaupt begünstigt werden kann. Als Konkubinatspartner gilt gemäss BVG eine Person, welche mit dem Verstorbenen während der letzten fünf Jahre bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt und die Person bei der Pensionskasse eingetragen ist, hat sie Anspruch auf eine Leistung. Ein Testament reicht in diesem Fall nicht aus.
Leistungen aus der Säule 3a
Die Säule 3a kennt eine klare Begünstigungsordnung. Diese sieht vor, dass das Säule 3a-Vermögen in erster Linie an den Ehepartner oder den eingetragenen Partner fliesst. Ist diese Situation nicht gegeben, so geht das 3a-Vermögen an die direkten Nachkommen sowie an Personen, die vom Erblasser in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Fällt auch diese Gruppe von Personen weg, so können auch Eltern, Geschwister oder andere Erben begünstigt werden. Das Vorsorgeguthaben darf auch zwischen den Nachkommen und dem Konkubinatspartner nach freiem Ermessen aufgeteilt werden. Wichtig ist jedoch, dass zu Lebzeiten bestimmt wird, wer im Todesfall die Säule 3a-Gelder erhalten soll. Dies kann der Vorsorgeeinrichtung jederzeit mitgeteilt und gegebenenfalls auch wieder geändert werden.
Vorsorgevermögen sollte Teil der Nachlassplanung sein
Das Weitergeben von Geldern aus den drei Säulen ist gesetzlich geregelt und kann nicht mit einem Testament oder einem Erbvertrag geändert werden. Dennoch empfehlen wir, auch die Vorsorgeguthaben in die Nachlassplanung einzuschliessen. Denn diese können erheblich sein und damit andere Entscheide beeinflussen.
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