Niemand kommt um das Ausfüllen der Steuererklärung herum. Und es lohnt sich, Vorgaben und Neuerungen zu beachten, um zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden und Ausgaben durchdacht einzuplanen. Nachfolgend publizieren wir eine kleine Auswahl an Informationen, die für die Steuern natürlicher Personen 2019 und der darauffolgenden Jahre im Kanton Zürich gelten.
Zwingend einzureichende Belege fürs Steuerjahr 2019
Das Kantonale Steueramt fordert jeweils alternierend zu bestimmten Punkten in der Steuererklärung zwingend die dazugehörigen Belege ein. Dazu gehören für die Steuererklärung 2019 sämtliche Belege für die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die Beiträge für minderjährige Kinder. Diese Pflicht gilt bis zum Monat der Volljährigkeit. Auch für Rentenleistungen, wie zum Beispiel eine Leibrente, gilt in diesem Jahr die Einreichungspflicht. Es lohnt sich, alle diesbezüglichen Belege einzusenden, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
Sind Negativzinsen abzugsfähig?
Allfällige Negativzinsen, die von Seiten der Banken verrechnet worden sind, dürfen nicht als Schuldzinsen im Schuldenverzeichnis abgezogen werden. Möglich ist aber ein Abzug unter den Vermögensverwaltungskosten.
Lohnt es sich zinstechnisch, die Steuern frühzeitig zu bezahlen?
Der Kanton Zürich verzinst Staats- und Gemeindesteuern seit dem 1. Januar 2020 mit 0,25 %, 2019 waren es noch 0,50 %. Ab dem 1. Oktober 2020 wird auf dem noch offenen Betrag ein Ausgleichszins von 0,25 % zu Lasten des Steuerpflichtigen fällig, weshalb eine frühzeitige Zahlung von Vorteil ist.
Anders ist die Situation bei den Bundessteuern: Für vorzeitig entrichtete Beiträge bezahlt der Bund auch für das Kalenderjahr 2020 weiterhin keinen Vergütungszins und der Verzugszins beträgt unverändert 3 %.
Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer ab 2020 auf Bundesebene
Per 1. Januar 2020 trat auf Bundesebene eine Neuerung für Liegenschaftsbesitzer in Kraft, welche die Energieeffizienz bei Sanierungen und Neubauten erhöhen soll. Aufwendungen für energetische Sanierungen und Rückbaukosten können neu auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden umgewälzt werden. Bisher wurden solche Massnahmen nur in einem Steuerjahr berücksichtigt.
Übrige Unterhaltskosten
Die übrigen Unterhaltskosten, und dazu gehören auch Renovationskosten, können auch zukünftig nur in dem Jahr steuerlich abgezogen werden, indem sie angefallen sind. Die Unterscheidung zwischen den diversen Kostenarten ist nicht immer ganz einfach. Hier kann es sinnvoll sein, eine Fachperson beizuziehen.
Neben den werterhaltenden Kosten für den Unterhalt können weiterhin die Verwaltung durch Dritte, die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen sowie allfällige Einlagen in den Erneuerungsfonds abgezogen werden.
Vorausschauende Planung
Zurzeit sind die oben beschriebenen neuen Steuerabzugsmöglichkeiten für energetische Sanierungen und Rückbauten noch nicht in Kraft. Aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetz ist dies aber nur eine Frage der Zeit und deshalb sollten solche Aufwendungen in den kommenden Jahren eingeplant werden. Bezüglich Steuerplanung ist auch die Debatte um eine allfällige Abschaffung des Eigenmietwertes und damit verbundene Änderungen interessant. Wird der Eigenmietwert in den kommenden Jahren tatsächlich abgeschafft, so empfiehlt sich eine Steuerberatung und eine Steuerplanung.
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