Finanzplanung

Blühende Steuer­abzüge

Garten­un­terhalt kostet Geld. Projekte wie das Sanieren von Stütz­mauern, das Ersetzen des Garten­hages oder von Bäumen sowie die Pflege von Schwimm­bädern oder Biotopen können sehr kostspielig sein. Doch einige dieser Kosten können in der Steuer­erklärung abgezogen werden.

Werterhal­tende Kosten sind abzugsfähig

Immerhin dürfen werterhal­tende Garten­un­ter­halts­kosten in den meisten Kantonen steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn der Garten in die Berechnung des Eigen­miet­wertes einfliesst. Wird die Liegen­schaft vermietet, können sowieso sämtliche werterhal­tenden Kosten, die mit der Erzielung der Mietzins­ein­nahmen in Zusam­menhang stehen, abgezogen werden. Die Kosten für den Liegen­schafts­un­terhalt können beim Bund und in den Kantonen entweder mittels Pauschale (Kanton Zürich: 20 % des Eigen­miet­wertes resp. der Mietzins­ein­nahmen) oder als effektive Kosten geltend gemacht werden.

Im Kanton Zürich gehört sogar der Mähro­boter dazu

Die meisten Kantone lassen die Kosten für die Pflege und den Ersatz mehrjäh­riger Pflanzen, des Rasens, bestehender Zäune und Wege zu. Bedingung ist, dass es sich um bestehende Pflanzen oder Anlagen handelt und nicht um Neuan­schaf­fungen. Auch die Kosten für den Ersatz von Garten­ge­räten dürfen abgezogen werden. Im Kanton Zürich ist sogar der Ersatz des Rasen­mähers durch einen Mähro­boter zulässig, obwohl hier eine Wertstei­gerung vorliegt.

Beim Schwimmbad wird es etwas differenzierter

Der Schwimm­bad­un­terhalt wird kantonal unter­schiedlich gehandhabt. Grund­sätzlich stellen Repara­turen und Sanierung abzugs­be­rech­tigten Liegen­schafts­un­terhalt dar. Betriebs­kosten wie der Wasser­bezug, Wasser­auf­be­reitung, Reinigung usw. stellen jedoch nicht abzugs­be­rech­tigte Lebens­un­ter­halts­kosten dar.

Eigen­leistung zählt nicht

Garten­arbeit ist zeitin­tensiv. Eigen­leis­tungen stellen jedoch kein Einkommen dar und können deshalb leider auch nicht als Liegen­schafts­un­ter­halts­kosten in Abzug gebracht werden. Das Anschaffen einer Häcksel­ma­schine und die Eigen­leistung, den Garten­abraum zu häckseln, wird somit steuerlich nicht berück­sichtigt. Die Kosten eines Häcksel­dienstes jedoch schon.

Die Grenze ist oft fliessend

Kosten, welche den gewöhn­lichen Garten­un­terhalt übersteigen, taxieren die meisten Steuer­be­hörden aber als nicht abzugs­fähige Liebha­berei. Dazu zählt beispiels­weise der Ersatz von Produkten oder Anlagen kurz nach deren Anschaffung, Farbton­än­derung eines neu gestri­chenen Garten­hages aber auch luxuriöse Anlagen. Die Unter­scheidung in abzugs­fähige und nicht abzugs­fähige Kosten ist oft fliessend und führt zu Diskus­sionen zwischen dem Steueramt und den Steuer­pflich­tigen resp. ihren Steuer­be­ratern. Eine saubere Dokumen­tation der ausge­führten Arbeiten ist dann oft hilfreich.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

notablog@rahnbodmer.ch


Weitere Beiträge von