Finanzplanung

Abzugs­fähige Vermögens-verwaltungskosten

Die Frage der abzugs­fä­higen Vermö­gens­ver­wal­tungs­kosten beschäftigt viele im Verkehr mit den Steuer­be­hörden. Zu Diskus­sionen hat dabei insbe­sondere die Frage des abzugs­fä­higen Anteils bei einer Pauschal­gebühr, einer sogenannten All-in-fee geführt. Dabei erfolgt die Entschä­digung der Bank für sämtliche Dienst­leis­tungen prozentual in Abhän­gigkeit von der Höhe des verwal­teten Vermögens.

Mit Geltung ab Steuer­pe­riode 2018 hat das Kantonale Steueramt Zürich die Weisung über die Abzugs­fä­higkeit der Vermö­gens­ver­wal­tungs­kosten revidiert.

Abzugs­mög­lich­keiten bei einer All-in-fee

Bei einem Wertschrif­ten­port­folio mit einem Wert bis CHF 2 Mio. können pauschal 3 ‰ des Steuer­wertes, jedoch maximal CHF 6’000.- für die Verwaltung der Wertschriften abgezogen werden. Dies kann ohne Nachweis der tatsäch­lichen Kosten gemacht werden. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugs­fä­higkeit in vollem Umfang nachzuweisen.

Kann indessen die Aufteilung in abzugs­fähige und nicht abzugs­fähige Kosten nicht nachge­wiesen werden, können bei Depot­werten über CHF 2 Mio. CHF 6’000.- plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000.- reduzierten Pauschal­gebühr als Vermö­gens­ver­wal­tungs­kosten in Abzug gebracht werden.

In einem All-in-fee Gebüh­ren­modell ist eine Unter­scheidung zwischen abzugs­fä­higen und nicht abzugs­fä­higen Kosten bzw. eine exakte Aufschlüs­selung in die einzelnen Kosten­be­stand­teile regel­mässig nicht möglich. Rahn+Bodmer Co. bildet im Steuer­ver­zeichnis die entspre­chende Formel gemäss Weisung des Kanto­nalen Steuer­amtes Zürich ab.

Im Ergebnis führte diese Pauscha­lierung dazu, dass die steuerlich abzugs­fä­higen Kosten gegenüber Portfo­lio­grössen unter 2 Mio. bezie­hungs­weise Mandaten mit anderen Gebüh­ren­mo­dellen deutlich höher sind.

Es hat sich ferner gezeigt, dass die Weisung im Veran­la­gungs­ver­fahren unter­schiedlich inter­pre­tiert und angewendet wird.

Verwal­tungs­ge­richt Zürich begrenzt Abzug von Vermögensverwaltungskosten

In verschie­denen Urteilen haben sich die gericht­lichen Instanzen in der Zwischenzeit mit der Thematik ausein­an­der­ge­setzt. In einem jüngeren Entscheid hat sich das Verwal­tungs­ge­richt des Kantons Zürich zum Pauschal­abzug von Vermö­gens­ver­wal­tungs­kosten geäussert. Das Gericht ist zwar nicht an die genannte Weisung gebunden, es hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berück­sich­tigen. Ausserdem darf das Gericht von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der geltenden Normen möglich ist.

Das Verwal­tungs­ge­richt Zürich hat festge­halten, dass auch bei einer Pauscha­lierung ohnehin höchstens 3‰ der durch Dritte verwal­teten Wertschriften des Privat­ver­mögens in Abzug gebracht werden können. Obschon nach dem Wortlaut der Weisung die Berück­sich­tigung höherer Pauschalen bei Depot­werten über CHF 2 Mio. nicht ausge­schlossen sei, würde die Berück­sich­tigung höherer Abzüge zu stossenden Ergeb­nissen führen. Die verfas­sungs­rechtlich festge­hal­tenen Grund­sätze der allge­meinen und gleich­mäs­sigen Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit wären dann nicht mehr gegeben. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass sich Vermö­gens­ver­wal­tungs­kosten in Relation zum verwal­teten Vermögen in der Regel degressiv verhalten würden. Wenn bei tieferen Depot­werten (unter CHF 2 Mio.) der pauschale Abzug auf 3‰ begrenzt sei, würde ein höherer Abzug bei Depot­werten (über CHF 2 Mio.) in stossender und rechts­un­gleicher Weise Steuer­pflichtige mit hohen Privat­ver­mögen privilegieren.

Für laufende Verfahren ist die Würdigung im Einzelfall massgebend und aufgrund dieses Urteils ist in naher Zukunft eine Neufassung der Weisung des Kanto­nalen Steuer­amtes zu erwarten.


Weitere Beiträge von