Finanzplanung

Das Vererben einer Liegen­schaft kann vielschichtig sein

Das Vererben von Liegen­schaften im heutigen Markt­umfeld kann knifflig sein, vor allem wenn mehrere Personen erbbe­rechtigt sind. Eine frühzeitige Nachlass­planung schützt die Liegen­schaft vor einem ungewollten Verkauf.

Die Erbteilung einer Liegen­schaft kann schwierig sein

Auch wenn es keine offizi­ellen Zahlen gibt, in der Schweiz werden schät­zungs­weise jährlich über 60 Milli­arden Schweizer Franken vererbt. Ein Grund für diese gewaltige Zahl ist unter anderem die hohe Bewertung von Immobilien und Wertschriften. Besteht ein Nachlass nun zu einem grossen Teil aus einer Liegen­schaft und nur wenig Liqui­dität, kann eine Erbteilung schwierig werden. Dies gilt umso mehr, da bei Liegen­schaften neben den finan­zi­ellen Aspekten auch emotionale Motive mitspielen.

Bewertung der Liegen­schaft für die Erbteilung

Für die Erbteilung müssen alle Liegen­schaften zum Verkehrswert bewertet werden. Dieser entspricht dem Marktwert, also dem Erlös, der durch einen Verkauf auf dem freien Markt mutmasslich erzielt werden kann. Nicht zu verwechseln ist der Verkehrswert mit dem Steuerwert, der grund­sätzlich mindestens 70 Prozent des Verkehrs­werts betragen müsste, heute jedoch noch häufig darunter liegt. Es ist empfeh­lenswert, vor der Erbteilung zwei Schät­zungen einzu­holen und sich dann auf den Mittelwert abzustützen.

Ohne Testament oder Erbvertrag kann die Erbteilung sehr langwierig sein

Idealer­weise setzt sich ein Erblasser frühzeitig mit der Frage ausein­ander, wie und zu welchen Teilen die Liegen­schaft an Ehepartner, Nachkommen, Verwandte oder sonstige Begüns­tigte übergeben werden soll. Dabei ist zu beachten, dass das Erbrecht bei nahen Verwandten gewisse Pflicht­teile vorsieht. Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinter­lassen, sind alle gesetz­lichen Erben bis zur Erbteilung als Erben­ge­mein­schaft Eigen­tümer des Nachlasses und können nur einstimmig darüber verfügen. Dadurch ist eine Erben­ge­mein­schaft ein sehr schwer­fäl­liges Gebilde, das die Erbteilung bei Uneinigkeit über die Verwendung der Liegen­schaft über Jahre hinweg verzögern kann.

Möglich­keiten der Nachlassplanung

Grund­sätzlich kann die Liegen­schaft mittels letzt­wil­liger Verfügung oder bereits lebzeitig mittels Erbvor­bezug oder Schenkung einem Erben zugeteilt werden. Falls der Erblasser wünscht, trotz lebzei­tigem Eigen­tums­übertrag noch möglichst lange im Haus wohnen zu bleiben, kann er sich ein Wohn- oder Nutznies­sungs­recht einräumen. Hat der Erblasser mehrere Kinder, ist der Erbvor­bezug unter den Kindern grund­sätzlich ausglei­chungs­pflichtig. Fehlt es im Nachlass neben der Immobilie an ausrei­chend Liqui­dität, ist bei Vorhan­densein von ausglei­chungs­pflich­tigen Erben unbedingt die Finan­zierung zu klären. Im ungüns­tigsten Fall hat eine mangelnde Liqui­dität zur Folge, dass ein ungewollter Verkauf der Liegen­schaft ins Auge gefasst werden muss.

 

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