Die Besteuerung des Eigenmietwerts stösst in der Bevölkerung seit jeher auf breite Kritik. Die Tatsache, dass für Wohneigentum ein fiktiver Mietzins versteuert werden muss, ist für viele unverständlich.
Abschaffung bis Ende 2021 möglich
Nun stehen die Chancen gut, dass der Eigenmietwert bereits ab dem Jahr 2021 der Vergangenheit angehören wird. Nachdem sowohl die stände- als auch nationalrätliche Kommission die Abschaffung des Eigenmietwerts gutgeheissen haben, dürfte das Vernehmlassungsverfahren bereits in den nächsten Monaten beginnen. Der weitere parlamentarische Prozess wird die formulierten Eckwerte konkretisieren und es wird mit Sicherheit inhaltliche Änderungen geben. Allerdings soll der Eigenmietwert nur für den Hauptwohnsitz abgeschafft werden, nicht aber für Zweitwohnungen.
Können Unterhaltskosten weiterhin abgezogen werden?
Zeitgleich mit der Aufhebung des Eigenmietwerts wären werterhaltende Unterhaltskosten nicht mehr abzugsfähig. Es macht deshalb Sinn, sich bereits abzeichnender Renovationsbedarf am Hauptwohnsitz noch in den nächsten zwei Jahren ausführen zu lassen.
Was passiert mit den Schuldzinsen?
Derzeit stehen die beiden Varianten im Raum, den Schuldzinsenabzug auf 80% oder 100% der Vermögenserträge zu begrenzen. Steuerpflichtige, die beispielsweise Wertpapiere halten und daraus Vermögenserträge erzielen, könnten Schuldzinsen in der Höhe ihrer Vermögenserträge demnach weiterhin in Abzug bringen. Mit Abschaffung des Eigenmietwerts zählt dieser jedoch zukünftig nicht mehr zu den Vermögenserträgen, wodurch das Risiko besteht, dass die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen den zulässigen Schuldzinsenabzug übersteigen und damit steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme beim Schuldzinsenabzug ist für Ersterwerber eines Eigenheims vorgesehen. Diese sollen während fünf bis zehn Jahren nach Kauf weiterhin einen höheren Schuldzinsenabzug in Abzug bringen dürfen.
Welche Massnahmen sind für Hauseigentümer sinnvoll?
Der aktuelle Stand des parlamentarischen Prozesses führt zu keinem unmittelbaren Handlungsbedarf für Hauseigentümer. Wer einen hohen Verschuldungsgrad bei seinem Eigenheim hat, könnte auf Grund der kommenden Abschaffung des Schuldzinsenabzugs, eine Amortisation der Hypotheken in Betracht ziehen. Oder bei der Erneuerung der Hypothek eine flexible Variante prüfen, um zu gegebenem Zeitpunkt auf die neue Gesetzgebung reagieren zu können. Es lohnt sich also sicher, das bevorstehende Vernehmlassungsverfahren aufmerksam zu verfolgen.
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