Wenn zwei Personen heiraten und keinen Ehevertrag abschliessen, unterstehen sie gemäss Schweizer Recht dem ehelichen Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Vermögenswerten, die mit in die Ehe gebracht wurden und solchen, die während der Ehe erwirtschaftet werden. Diese Abgrenzung ist bei einer Scheidung oder Trennung sowie beim Tod eines Ehepartners von weitreichender Bedeutung.
Eigengut oder Errungenschaft?
Zum Eigengut gehören die Vermögenswerte, die dem Ehepartner vor der Eheschliessung gehörten sowie jene, die er oder sie während der Ehe unentgeltlich, z.B. durch eine Erbschaft oder Schenkung, erhalten hat. Unter die Errungenschaft fallen hingegen sämtliche Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Dauer der Ehe entgeltlich erwirbt. Dazu zählen zum Beispiel Lohnzahlungen, Erträge aus Eigengut wie Zinsen und Dividenden von Wertschriftenportfolios oder Mieterträge aus Liegenschaften.
Was passiert, wenn die Ehe aufgelöst wird?
Sofern die Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, verwaltet und nutzt jeder sein Vermögen selbst. Bei einer Scheidung oder im Todesfall wird der Vermögenszuwachs, also die Errungenschaft, zwischen den Eheleuten geteilt. Dabei wird die Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemanns separat beziffert. Bei diesem Vorgang wird der sogenannte Vorschlag ermittelt. Jeder Ehegatte ist am Vorschlag des anderen zur Hälfte beteiligt. Konkret bedeutet dies eine Ausgleichsforderung für jenen Ehepartner, der im Verlauf der Ehe den geringeren Vorschlag erzielt hat. Das Eigengut ist von diesem Vorgang nicht tangiert. Grundsätzlich geht das Gesetz von Errungenschaft aus. Will ein Ehepartner Eigengut daran beanspruchen, muss er dies beweisen. Fehlen Beweise, so fällt der Vermögensteil automatisch unter die Errungenschaft bzw. wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
Ein Ehevertrag kann sehr hilfreich sein
In einem Ehevertrag kann schriftlich festgehalten werden, welche Vermögensteile von welchem Ehepartner in die Ehe miteingebracht wurden und welche während der Ehe unentgeltlich dazukamen. Dies vereinfacht bei einer Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern oder hilft beim Tod eines Ehepartners Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden.
Ehevertraglich ist es unter anderem auch möglich, entweder den Güterstand der Gütertrennung oder jenen der Gütergemeinschaft zu wählen sowie zu vereinbaren, dass die Erträge des Eigenguts dem Eigengut zuzuweisen sind. Mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung ist es in jedem Fall empfehlenswert, das Eigengut und die Errungenschaft — soweit möglich – strikte voneinander zu trennen.
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