Finanzplanung

Konku­binat: Wie kann ich meinen Lebens­partner maximal begünstigen?

Bei einer Nachlass­planung besteht häufig der Wunsch, seinen Lebens­partner maximal abzusi­chern. Wer nicht verhei­ratet ist, erbt aller­dings ohne eigenes Zutun nichts von seinem Lebens­partner. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann dies geändert werden.

Das Recht kennt Pflichtteile

Der Gestal­tungs­spielraum bei der Nachlass­planung wird durch die Pflicht­teile begrenzt. Hat ein Konku­binats-Paar Kinder, eigene oder gemeinsame, so gehen ¾ des gesamten Vermögens an diese. Gibt es keine direkten Nachkommen, haben die eigenen Eltern Anrecht auf einen Pflichtteil in der Höhe von ¼.

Die frei verfügbare Quote von ¼ bzw. ¾ kann dem Partner vermacht werden. Dazu braucht es aller­dings ein gültiges Testament, das entweder handschriftlich verfasst, datiert und unter­zeichnet ist oder durch einen Notar öffentlich beurkundet wurde. Ohne eine solche letzt­willige Verfügung geht der Lebens­partner leer aus.

Der Erbvertrag ebnet den Weg

Wer seinem Lebens­partner mehr als nur die frei verfügbare Quote vererben möchte, kann dies mit einem Erbvertrag bewerk­stel­ligen. Aller­dings nur, wenn die eigenen erwach­senen Kinder und allen­falls auch dieje­nigen des Partners sowie beim Fehlen von Kindern die Eltern, auf ihren Pflicht­anteil verzichten. So ist es mittels Erbvertrag möglich, dem Partner das gesamte Vermögen zu vererben.
Mit der Möglichkeit des Erbver­trags stehen Konku­bi­nats­partnern vergleichbare Möglich­keiten wie Ehepaaren offen. Dies im Gegensatz zur ehever­trag­lichen Vorschlags­zu­weisung, welche eine sehr weitrei­chende Begüns­tigung des Ehegatten ermög­licht, aber nicht Verhei­ra­teten natur­gemäss vorbe­halten bleibt.

Spezi­alfall Liegenschaften

Wenn beide Partner an einer Liegen­schaft beteiligt sind und sie sich gegen­seitig absichern möchten, so empfehlen sich umfas­sende Überle­gungen. Für den Hinter­blie­benen kann es enorm belastend sein, wenn er aufgrund der Pflicht­teile Kinder oder auch Eltern ausbe­zahlen müsste. Bei einer Nachlass­planung sind immer auch die steuer­lichen Aspekte zu beachten, da bei Zuwen­dungen in einen nicht­ver­wandten Famili­en­stamm je nach Kanton hohe Erbschafts­steuern anfallen.
Ein möglicher Lösungs­vor­schlag ist in diesem Fall dem überle­benden Partner die lebens­läng­liche Nutzniessung einzu­räumen. Damit darf der Partner in der Liegen­schaft wohnen und allfällige Mietzinse behalten, die Liegen­schaft jedoch nicht verkaufen. Somit bleibt das Eigentum bei den Erben, die Nutzung jedoch steht dem Partner zu.

Aktuelle Erbrechts­re­vision

Auch im Rahmen der aktuellen Erbrechts­re­vision werden Lebens­partner im Erbfall noch immer nicht von Gesetzes wegen begünstigt. In Zukunft wird es wohl aber möglich sein, sich gegen­seitig besser zu begüns­tigen, da der Pflichtteil von Kindern reduziert und jener der Eltern gar wegfallen soll.

Geplante Revision der Pflichtteile

Ähnlich gestaltet sich die Situation übrigens bei der Vorsorge: Auch hier besteht für den Konku­bi­nats­partner kein gesetz­licher Anspruch und für eine Begüns­tigung muss man aktiv werden.

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