Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen vor allem emotional, aber auch administrativ sehr belastend. Nach der Trauerfeier steht die schwierige Aufteilung des Nachlasses an. Die Erben sind mit dieser Aufgabe oft überfordert – selbst wenn der Erblasser seinen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat.
Gerade bei komplexen Vermögens- und Familienverhältnissen ist es sinnvoll, einen Willensvollstrecker in Betracht zu ziehen. Er ist im Erbprozess Verwalter und Vermittler.
Welches sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers?
Als testamentvollstreckende Person hat man die Aufgabe, den letzten Willen der verstorbenen Person umzusetzen. Dazu gehört in erster Linie das Vornehmen der Erbteilung gemäss den Anordnungen des Erblassers sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Bis es soweit ist, kümmert sich der Willensvollstrecker ebenfalls um die Verwaltung des Nachlasses, darunter kann zum Beispiel die Verwaltung des Vermögens, das Eintreiben von Schulden oder die Bewirtschaftung einer Liegenschaft fallen.
Wann ist es ratsam, einen Willensvollstrecker einzusetzen?
Ohne Willensvollstrecker müsste eine Erbengemeinschaft jeden Entscheid gemeinsam fällen. Dadurch verzögern sich Prozesse unter Umständen, weil ein einzelner Erbe die Erbengemeinschaft mit seinem Veto handlungsunfähig machen kann. Häufig führt dies beispielsweise zur Vernachlässigung der Verwaltung des Vermögens. Eine beauftragte Person kann hier sofort Massnahmen ergreifen und auch die Rolle des Mediators zwischen den Erben wahrnehmen. Wir raten, bei komplexen Familien- und Vermögensverhältnissen unbedingt einen Willensvollstrecker einzusetzen.
Eine Erbteilung ist komplex
Die Erbteilung wirft viele rechtliche Fragen auf: Wer kann beispielsweise über das Bankguthaben verfügen? Wie sind Schenkungen sowie Vorsorge- und Versicherungsleistungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten übertragen hat, in der Erbteilung zu berücksichtigen? Wie muss die Liegenschaft übertragen werden? Bei Ehegatten kommt zusätzlich die güterrechtliche Auseinandersetzung hinzu. Auch sind steuerrechtliche Konsequenzen bei einer Erbteilung relevant. Ein professioneller Willensvollstrecker regelt die komplexen Fragen einer Erbteilung und unterstützt und entlastet damit die Trauerfamilie.
Wie setzt man einen Willensvollstrecker ein?
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers muss im Testament oder im Erbvertrag festgehalten werden. Grundsätzlich kann jede (auch ein Miterbe), handlungsfähige natürliche oder juristische Person die Rolle des Testamentsvollstreckers übernehmen. Wir raten aufgrund der komplexen Fragestellungen jedoch, eine unabhängige Person, die über das nötige Fachwissen verfügt, einzusetzen. Hat es der oder die Verstorbene versäumt, zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker zu ernennen, haben die Erben im Nachhinein immer noch die Möglichkeit, gemeinsam einen sogenannten Erbenvertreter zu bestimmen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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