Finanzplanung

Steuer­erklärung 2019 und 2020 — Neuerungen und Tipps

Niemand kommt um das Ausfüllen der Steuer­erklärung herum. Und es lohnt sich, Vorgaben und Neuerungen zu beachten, um zeitauf­wändige Rückfragen zu vermeiden und Ausgaben durch­dacht einzu­planen. Nachfolgend publi­zieren wir eine kleine Auswahl an Infor­ma­tionen, die für die Steuern natür­licher Personen 2019 und der darauf­fol­genden Jahre im Kanton Zürich gelten.

Zwingend einzu­rei­chende Belege fürs Steuerjahr 2019

Das Kantonale Steueramt fordert jeweils alter­nierend zu bestimmten Punkten in der Steuer­erklärung zwingend die dazuge­hö­rigen Belege ein. Dazu gehören für die Steuer­erklärung 2019 sämtliche Belege für die Unter­halts­bei­träge an den geschie­denen oder getrennt lebenden Ehegatten und die Beiträge für minder­jährige Kinder. Diese Pflicht gilt bis zum Monat der Volljäh­rigkeit. Auch für Renten­leis­tungen, wie zum Beispiel eine Leibrente, gilt in diesem Jahr die Einrei­chungs­pflicht. Es lohnt sich, alle diesbe­züg­lichen Belege einzu­senden, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Sind Negativ­zinsen abzugsfähig?

Allfällige Negativ­zinsen, die von Seiten der Banken verrechnet worden sind, dürfen nicht als Schuld­zinsen im Schul­den­ver­zeichnis abgezogen werden. Möglich ist aber ein Abzug unter den Vermögensverwaltungskosten.

Lohnt es sich zinstech­nisch, die Steuern frühzeitig zu bezahlen?

Der Kanton Zürich verzinst Staats- und Gemein­de­steuern seit dem 1. Januar 2020 mit 0,25 %, 2019 waren es noch 0,50 %. Ab dem 1. Oktober 2020 wird auf dem noch offenen Betrag ein Ausgleichszins von 0,25 % zu Lasten des Steuer­pflich­tigen fällig, weshalb eine frühzeitige Zahlung von Vorteil ist.

Anders ist die Situation bei den Bundes­steuern: Für vorzeitig entrichtete Beiträge bezahlt der Bund auch für das Kalen­derjahr 2020 weiterhin keinen Vergü­tungszins und der Verzugszins beträgt unver­ändert 3 %.

Neue Steuer­abzüge für Hausbe­sitzer ab 2020 auf Bundesebene

Per 1. Januar 2020 trat auf Bundes­ebene eine Neuerung für Liegen­schafts­be­sitzer in Kraft, welche die Energie­ef­fi­zienz bei Sanie­rungen und Neubauten erhöhen soll. Aufwen­dungen für energe­tische Sanie­rungen und Rückbau­kosten können neu auf maximal drei aufein­an­der­fol­gende Steuer­pe­rioden umgewälzt werden. Bisher wurden solche Massnahmen nur in einem Steuerjahr berücksichtigt.

Übrige Unter­halts­kosten

Die übrigen Unter­halts­kosten, und dazu gehören auch Renova­ti­ons­kosten, können auch zukünftig nur in dem Jahr steuerlich abgezogen werden, indem sie angefallen sind. Die Unter­scheidung zwischen den diversen Kosten­arten ist nicht immer ganz einfach. Hier kann es sinnvoll sein, eine Fachperson beizuziehen.

Neben den werterhal­tenden Kosten für den Unterhalt können weiterhin die Verwaltung durch Dritte, die Prämien für Sach- und Haftpflicht­ver­si­che­rungen sowie allfällige Einlagen in den Erneue­rungs­fonds abgezogen werden.

Voraus­schauende Planung

Zurzeit sind die oben beschrie­benen neuen Steuer­ab­zugs­mög­lich­keiten für energe­tische Sanie­rungen und Rückbauten noch nicht in Kraft. Aufgrund des Steuer­har­mo­ni­sie­rungs­gesetz ist dies aber nur eine Frage der Zeit und deshalb sollten solche Aufwen­dungen in den kommenden Jahren einge­plant werden. Bezüglich Steuer­planung ist auch die Debatte um eine allfällige Abschaffung des Eigen­miet­wertes und damit verbundene Änderungen inter­essant. Wird der Eigen­mietwert in den kommenden Jahren tatsächlich abgeschafft, so empfiehlt sich eine Steuer­be­ratung und eine Steuerplanung.


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