Die Teilung des Nachlasses ist für die Erben eine grosse Herausforderung. Neben dem Umstand, dass zwischen den Erben Einigkeit über die Zuteilung der Vermögenswerte bestehen muss, bereitet die richtige Bewertung von Liegenschaften in der Praxis regelmässig Schwierigkeiten. Darüber hinaus kommt es öfters vor, dass die Erben den Nachlass anders aufteilen möchten, als es die gesetzliche Regelung oder der Verstorbene vorgesehen hat.
Schenkungen unter Erben können Steuern zur Folge haben
Die Bewertungsschwierigkeiten sowie die abweichende Erbteilung können jedoch zu einer sogenannten Querschenkung führen, die je nach kantonaler Steuergesetzgebung eine Schenkungssteuer auslöst. Unter einer Querschenkung versteht man eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, welche durch eine von der gesetzlichen Erbfolge beziehungsweise von der Verfügung von Todes wegen abweichende Erbteilung erfolgt. Oder einfacher gesagt: Es findet eine Schenkung unter den Erben statt. Zur Veranschaulichung einer Querschenkung dienen die zwei folgenden Beispiele:
Die Liegenschaft wird unter dem Verkehrswert weitergegeben
Eine Mutter von drei Kindern stirbt und hat kein Testament aufgesetzt. Die drei Geschwister sind sich über die Teilung des Nachlasses ihrer Mutter einig: Einer der Erben bekommt die Liegenschaft zum Steuerwert von 1.5 Mio. Franken, die beiden anderen erhalten Wertschriften- und Guthaben von jeweils 1.5 Mio. Franken. Alle sind mit der Erbteilung zufrieden. Was sie jedoch nicht bedacht haben, ist, dass für die Erbteilung der Verkehrswert der Liegenschaft massgebend ist, der im vorliegenden Beispiel bei 2.5 Mio. Franken liegt. Damit haben die Erben eine Querschenkung vorgenommen. Bei dieser handelt sich um eine Schenkung im Umfang des Differenzbetrages zwischen dem Steuer- und dem Verkehrswert. Im Kanton Zürich führt diese Erbteilung von Geschwister auf Geschwister über je 500’000 Franken zu einer Schenkungssteuer von insgesamt 135’000 Franken, die der Erbe, der die Liegenschaft erhalten hat, zu bezahlen hat.
Die Kinder verzichten vorerst auf ihren Erbteil
Unerwartet verstirbt ein Vater und hinterlässt eine Ehefrau sowie zwei volljährige Kinder. Das Nachlassvermögen beträgt insgesamt 4 Mio. Franken und es liegt kein Testament vor. Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht der Mutter die Hälfte und den beiden Kindern je ein Viertel am Nachlassvermögen zu. Die beiden Kinder sind sich jedoch einig, dass die Mutter über den ganzen Nachlass frei verfügen soll und verzichten vorerst auf ihren Erbteil. Diese Erbteilung halten die Erben in einer kurzen schriftlichen Vereinbarung fest. Dieser Erbverzicht stellt ebenfalls eine Querschenkung dar, denn die beiden Kinder schenken ihrer Mutter ihren Erbteil im Umfang von jeweils 1 Mio. Franken. Im Kanton Zürich führt diese Erbteilung zu einer Schenkungssteuer von total 82’800 Franken, die von der Mutter zu begleichen ist.
Steuern aus Querschenkungen können vermieden werden
Diese ungewollten Steuerfolgen hätten in beiden Fällen durch eine vorausschauende Planung vermieden werden können. Wir empfehlen deshalb, die steuerlichen Auswirkungen einer geplanten Erbteilung stets zu prüfen und bei Unklarheiten einen Steuerberater beizuziehen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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