Finanzplanung

So können Schen­kungs­steuern bei der Erbteilung vermieden werden

Die Teilung des Nachlasses ist für die Erben eine grosse Heraus­for­derung. Neben dem Umstand, dass zwischen den Erben Einigkeit über die Zuteilung der Vermö­gens­werte bestehen muss, bereitet die richtige Bewertung von Liegen­schaften in der Praxis regel­mässig Schwie­rig­keiten. Darüber hinaus kommt es öfters vor, dass die Erben den Nachlass anders aufteilen möchten, als es die gesetz­liche Regelung oder der Verstorbene vorge­sehen hat.

Schen­kungen unter Erben können Steuern zur Folge haben

Die Bewer­tungs­schwie­rig­keiten sowie die abwei­chende Erbteilung können jedoch zu einer sogenannten Querschenkung führen, die je nach kanto­naler Steuer­ge­setz­gebung eine Schen­kungs­steuer auslöst. Unter einer Querschenkung versteht man eine unent­gelt­liche Zuwendung unter Lebenden, welche durch eine von der gesetz­lichen Erbfolge bezie­hungs­weise von der Verfügung von Todes wegen abwei­chende Erbteilung erfolgt. Oder einfacher gesagt: Es findet eine Schenkung unter den Erben statt. Zur Veran­schau­li­chung einer Querschenkung dienen die zwei folgenden Beispiele:

Die Liegen­schaft wird unter dem Verkehrswert weitergegeben

Eine Mutter von drei Kindern stirbt und hat kein Testament aufge­setzt. Die drei Geschwister sind sich über die Teilung des Nachlasses ihrer Mutter einig: Einer der Erben bekommt die Liegen­schaft zum Steuerwert von 1.5 Mio. Franken, die beiden anderen erhalten Wertschriften- und Guthaben von jeweils 1.5 Mio. Franken. Alle sind mit der Erbteilung zufrieden. Was sie jedoch nicht bedacht haben, ist, dass für die Erbteilung der Verkehrswert der Liegen­schaft massgebend ist, der im vorlie­genden Beispiel bei 2.5 Mio. Franken liegt. Damit haben die Erben eine Querschenkung vorge­nommen. Bei dieser handelt sich um eine Schenkung im Umfang des Diffe­renz­be­trages zwischen dem Steuer- und dem Verkehrswert. Im Kanton Zürich führt diese Erbteilung von Geschwister auf Geschwister über je 500’000 Franken zu einer Schen­kungs­steuer von insgesamt 135’000 Franken, die der Erbe, der die Liegen­schaft erhalten hat, zu bezahlen hat.

Die Kinder verzichten vorerst auf ihren Erbteil

Unerwartet verstirbt ein Vater und hinter­lässt eine Ehefrau sowie zwei volljährige Kinder. Das Nachlass­ver­mögen beträgt insgesamt 4 Mio. Franken und es liegt kein Testament vor. Aufgrund der gesetz­lichen Regelung steht der Mutter die Hälfte und den beiden Kindern je ein Viertel am Nachlass­ver­mögen zu. Die beiden Kinder sind sich jedoch einig, dass die Mutter über den ganzen Nachlass frei verfügen soll und verzichten vorerst auf ihren Erbteil. Diese Erbteilung halten die Erben in einer kurzen schrift­lichen Verein­barung fest. Dieser Erbver­zicht stellt ebenfalls eine Querschenkung dar, denn die beiden Kinder schenken ihrer Mutter ihren Erbteil im Umfang von jeweils 1 Mio. Franken. Im Kanton Zürich führt diese Erbteilung zu einer Schen­kungs­steuer von total 82’800 Franken, die von der Mutter zu begleichen ist.

Steuern aus Querschen­kungen können vermieden werden

Diese ungewollten Steuer­folgen hätten in beiden Fällen durch eine voraus­schauende Planung vermieden werden können. Wir empfehlen deshalb, die steuer­lichen Auswir­kungen einer geplanten Erbteilung stets zu prüfen und bei Unklar­heiten einen Steuer­be­rater beizuziehen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

notablog@rahnbodmer.ch


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