Niemand denkt gerne an seinen eigenen Tod. Dennoch ist es ratsam, die persönliche Vorsorge- und Nachlassplanung nicht auf die lange Bank zu schieben. Wenn man plötzlich schwer erkrankt oder einen Unfall erleidet, bleibt vielleicht keine Zeit mehr, sich darum zu kümmern.
Eine umfassende Vorsorge- und Nachlassplanung ermöglicht es, einen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse und Klarheit für sich und seine Angehörigen zu schaffen. Wer frühzeitig plant, kann den gesetzlichen Spielraum so nutzen, dass die Regelungen in jeder Hinsicht den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Fehlen solche, so entscheidet das Gesetz.
Die Vorsorge- und Nachlassplanung kann in drei Themenblöcke unterteilt werden: Aufträge und Verfügungen, Nachlassregelungen sowie Vermögenswerte.
Aufträge und Verfügungen
Dazu gehören der Vorsorgeauftrag, Vollmachten und die Patientenverfügung. Mit diesen Planungsinstrumenten kann jede handlungsfähige Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorsorgen. Dies ist vor allem auch für nahestehende Personen in Zeiten grosser seelischer Belastung eine Erleichterung. Wenn sowohl eine Patientenverfügung als auch Vorsorgeauftrag bestehen, so geht Erstere vor. Auch Ehe- und Konkubinatsvertrag werden zu den Aufträgen und Verfügungen gezählt. Gerade bei langen Ehen und grossem Vermögen ist der Gestaltungsspielraum mit einem Ehevertrag oft viel grösser als es die erbrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten vorsehen. Ein Konkubinatsvertrag ist nicht zwingend. Wer jedoch Streitigkeiten bei einer Trennung vorbeugen möchte, sollte einen Vertrag aufsetzen. Achtung: Wer seinen Konkubinatspartner erbrechtlich absichern will, muss dies zwingend in testamentarischer Form oder mit einem Erbvertrag vornehmen.
Nachlassregelungen — Testament und Erbvertrag
In der Schweiz sind zwei mögliche Verfügungsformen für die Bestimmung des letzten Willens vorgesehen: das Testament und der Erbvertrag. Das Testament hält den letzten Willen einer Person fest und regelt die Verteilung von Vermögenswerten nach dem Tod im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Es wird einseitig errichtet und kann jederzeit einseitig widerrufen werden. Der Erbvertrag hingegen ist ein Rechtsgeschäft mit mehreren Vertragsparteien. Er kann deshalb nur als Ganzes von allen Vertragsparteien gemeinsam errichtet, abgeändert oder aufgehoben werden. Der Erbvertrag berücksichtigt die Interessen mehrerer Personen verbindlich und erlaubt es, den gesetzlichen Rahmen zu verlassen.
Vermögenswerte aus Vorsorge und Versicherungen
Die Vermögenswerte der 2. und 3. Säule werden im Nachlass unterschiedlich behandelt und haben unterschiedliche Begünstigtenregelungen. Weder die zweite Säule noch die Freizügigkeitsleistungen unterstehen beispielsweise dem Erbrecht. Bei einer Lebensversicherung fällt die Versicherungsleistung ebenfalls nicht in den Nachlass, jedoch ist der Rückkaufswert für die Einhaltung der Pflichtteile und beider güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Es lohnt sich auf alle Fälle, die entsprechenden Reglemente zu prüfen und frühzeitig zu planen. So können individuelle Bedürfnisse abgedeckt werden.
Spezialthemen — Stiftungen und Steuern
Als Erblasser kann man über einen Teil des Nachlasses frei verfügen, wenn keine Pflichtteilserben vorhanden sind, sogar über den gesamten Nachlass. Hier gibt es Freiräume für eine Spende, ein Legat oder sogar das Errichten einer eigenen Stiftung. Nicht zu vernachlässigen ist auch das Thema Steuern. Eine fehlende oder unsorgfältige Nachlassplanung kann besonders bei einem unerwarteten Todesfall zu unliebsamen Erbschaftssteuern führen. Deshalb empfehlen wir, die möglichen Steuerfolgen immer in die Planung einzubeziehen und bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen.
Unsere beiden Broschüren zum Thema Vorsorge- und Nachlassplanung «Für letzte Vorkehrungen ist es nie zu früh» und «Anordnungen für den Todesfall» können Sie gerne unter der folgenden E‑Mail bestellen:
notablog@rahnbodmer.ch
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
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