Steuerliche Abzüge im Zusammenhang mit Homeoffice
Steuerpflichtige im Kanton Zürich können in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie angefallen wären. Die Berufskosten werden also nicht um die Covid19 bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten (z.B. selbstgetragene Kosten eines privaten Arbeitszimmer) aus, wobei solche sowieso nur unter ganz bestimmten, kumulativen Voraussetzungen abzugsfähig sind.
Besteuerung von Dividenden
Im Zusammenhang mit der Steuervorlage 17 (STAF) ist es im Kanton Zürich zu einer Änderung bei der Besteuerung von Dividenden aus einer qualifizierten Beteiligung gekommen. Bisher wurden Gewinnausschüttungen zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert (sog. «Teilsatzverfahren»), sofern die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien‑, Grund- oder Stammkapital beteiligt war. Seit der Steuerperiode 2020 ist das Teilsatzverfahren durch das Teilbesteuerungsverfahren abgelöst worden. Beträgt die Beteiligung an einem Unternehmen mindestens 10 %, sind die Einkünfte aus Dividenden für die Staats- und Gemeindesteuer nunmehr im Umfang von 50 % steuerbar. Für Zwecke der direkten Bundessteuer werden die Einkünfte aus solchen Beteiligungen neu zu 70 % besteuert (gegenüber bisher 60 % bzw. 50 % bisher, je nachdem ob eine Beteiligung im Privat- oder im Geschäftsvermögen gehalten wurde).
Zinssätze
Aufgrund der Covid19-Pandemie wurden im Kanton Zürich zwischenzeitlich auch die Zinssätze auf ausstehenden Steuerbeträgen angepasst. Die Verzugszinsen für ausstehende definitive Rechnungsbeträge wurden von 4.5 % auf 0.25 % herabgesetzt mit Befristung bis 31. Dezember 2020. Die Verzugszinsen betragen ab 1. Januar 2021 somit wieder 4.5 % und die Vergütungs‑, respektive die negativen Ausgleichszinsen, nach wie vor 0.25 %.
Ein Ausblick: Anpassung Steuersatz beim Bezug von Kapitalleistungen
Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge (2. Und 3. Säule) im Kanton Zürich ist im interkantonalen Vergleich ausserordentlich hoch. Durch eine Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton konnte für gewisse Steuerpflichtige Abhilfe geschaffen werden. Mit dem Ziel, diesem Verlust von Steuersubstrat zu begegnen, hat der Kantonsrat Ende 2020 eine Reduktion des Steuersatzes auf Kapitalleistungen beschlossen. Weil der Mindeststeuersatz von 2 % weiterhin Bestand hat und die Anpassung bei sehr hohen Beträgen nur geringfügige Verbesserungen bringt, ist der Einsparungs-Effekt bei Kapitalleistungen zwischen CHF 500’000 – CHF 2’500’000 am grössten. Die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen und mit einem Inkrafttreten dürfte wohl im Jahr 2022 zu rechnen sein. Wer die Möglichkeit dazu hat, sollte sich unter Umständen überlegen, den Bezug einer Kapitalleistung aufzuschieben.
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