Gartenunterhalt kostet Geld. Projekte wie das Sanieren von Stützmauern, das Ersetzen des Gartenhages oder von Bäumen sowie die Pflege von Schwimmbädern oder Biotopen können sehr kostspielig sein. Doch einige dieser Kosten können in der Steuererklärung abgezogen werden.
Werterhaltende Kosten sind abzugsfähig
Immerhin dürfen werterhaltende Gartenunterhaltskosten in den meisten Kantonen steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn der Garten in die Berechnung des Eigenmietwertes einfliesst. Wird die Liegenschaft vermietet, können sowieso sämtliche werterhaltenden Kosten, die mit der Erzielung der Mietzinseinnahmen in Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt können beim Bund und in den Kantonen entweder mittels Pauschale (Kanton Zürich: 20 % des Eigenmietwertes resp. der Mietzinseinnahmen) oder als effektive Kosten geltend gemacht werden.
Im Kanton Zürich gehört sogar der Mähroboter dazu
Die meisten Kantone lassen die Kosten für die Pflege und den Ersatz mehrjähriger Pflanzen, des Rasens, bestehender Zäune und Wege zu. Bedingung ist, dass es sich um bestehende Pflanzen oder Anlagen handelt und nicht um Neuanschaffungen. Auch die Kosten für den Ersatz von Gartengeräten dürfen abgezogen werden. Im Kanton Zürich ist sogar der Ersatz des Rasenmähers durch einen Mähroboter zulässig, obwohl hier eine Wertsteigerung vorliegt.
Beim Schwimmbad wird es etwas differenzierter
Der Schwimmbadunterhalt wird kantonal unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich stellen Reparaturen und Sanierung abzugsberechtigten Liegenschaftsunterhalt dar. Betriebskosten wie der Wasserbezug, Wasseraufbereitung, Reinigung usw. stellen jedoch nicht abzugsberechtigte Lebensunterhaltskosten dar.
Eigenleistung zählt nicht
Gartenarbeit ist zeitintensiv. Eigenleistungen stellen jedoch kein Einkommen dar und können deshalb leider auch nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Das Anschaffen einer Häckselmaschine und die Eigenleistung, den Gartenabraum zu häckseln, wird somit steuerlich nicht berücksichtigt. Die Kosten eines Häckseldienstes jedoch schon.
Die Grenze ist oft fliessend
Kosten, welche den gewöhnlichen Gartenunterhalt übersteigen, taxieren die meisten Steuerbehörden aber als nicht abzugsfähige Liebhaberei. Dazu zählt beispielsweise der Ersatz von Produkten oder Anlagen kurz nach deren Anschaffung, Farbtonänderung eines neu gestrichenen Gartenhages aber auch luxuriöse Anlagen. Die Unterscheidung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten ist oft fliessend und führt zu Diskussionen zwischen dem Steueramt und den Steuerpflichtigen resp. ihren Steuerberatern. Eine saubere Dokumentation der ausgeführten Arbeiten ist dann oft hilfreich.
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