Finanzplanung

Erbrechts­re­vision und Unternehmens-erbrecht

Von: Nicole Nussbaumer

Das aktuell geltende Schweizer Erbrecht vermag den heutigen, modernen Formen des Zusam­men­lebens nicht mehr gerecht zu werden. Aus diesem Grund sah und sieht sich der Gesetz­geber zu einer Revision des Erbrechts veran­lasst, wobei sich die angedachten Anpas­sungen über mehrere Etappen erstrecken. Der erste Revisi­ons­schritt beinhaltet zur Haupt­sache die Senkung der Pflicht­teile und tritt definitiv per 1. Januar 2023 in Kraft.

Fokus Unter­neh­menser­brecht

Im Rahmen der famili­en­in­ternen Nachfolge ergeben sich in der Schweizer Unter­neh­mens­land­schaft regel­mässig Konflikte zwischen den unter­neh­me­ri­schen Inter­essen und den Vorgaben des Erbrechts. Die beschlossene Reduktion der Pflicht­teile wird zu einer grösseren Flexi­bi­lität bei der erbrecht­lichen Unter­neh­mens­nach­folge führen. Die grösste erbrecht­liche Hürde der Unter­neh­mens­nach­folge stellt aller­dings die Abgel­tungs­pflicht der Pflicht­teils­an­sprüche der Miterben dar. Deshalb steht bei der Erbrechts­re­vision als zweiter Schritt die Erleich­terung in der Unter­neh­mens­nach­folge bei Famili­en­un­ter­nehmen im Fokus. Diese Etappe wird der Bundesrat dem Parlament voraus­sichtlich noch im Verlauf dieses Jahres unterbreiten.

Inhalt des Vorentwurfs

Der Vorentwurf der Unter­neh­mens­nach­folge thema­ti­siert die folgende vier Massnahmen:

Integral­zu­weisung

Der Vorentwurf ermög­licht den Erbinnen und Erben im Rahmen der Erbteilung — und mangels diesbe­züg­licher Verfügung seitens der Erblas­serin oder des Erblassers — ein Recht auf die vollständige Zuweisung, die sogenannte Integral­zu­weisung, eines Unter­nehmens. Dies, um die Zerstü­ckelung oder Schliessung von Unter­nehmen zu verhindern.

Zahlungs­auf­schub für die Pflichtteilsansprüche

Die Nachfol­ge­erben haben die Möglichkeit, von den Miterben einen Zahlungs­auf­schub zu erhalten. Aufgrund der hohen und grund­sätzlich sofort fälligen Pflicht­teils­an­sprüche von Nachkommen oder Ehegatten des Erblassers kann der Nachfol­geerbe in Liqui­di­täts­pro­bleme geraten, wenn weder weitere Mittel aus dem Nachlass noch eigene Mittel zur Abgeltung vorhanden sind. Nur nebenbei sei erwähnt, dass wohl kaum je ein Nachfol­geerbe der Sicher­stel­lungs- und Verzin­sungs­pflicht der gestun­deten Ansprüche gerecht werden kann, welche im Zusam­menhang mit dieser neuen Stundungs­re­gelung ebenfalls vorge­sehen sind.

Anrech­nungswert

Als dritte Massnahme werden spezi­fische Regeln für den Anrech­nungswert des Unter­nehmens festgelegt (durch die Unter­scheidung von betriebs­not­wen­digen und nicht betriebs­not­wen­digen Vermögensteilen).

Minder­heits­anteil gehört nicht zwingend zum Pflichtteil

Viertens erfahren die pflicht­teils­ge­schützten Erbinnen oder Erben insofern einen zusätz­lichen Schutz, als dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen nicht als Minder­heits­anteil an einem Unter­nehmen abgegolten werden darf, sofern ein anderer Erbe oder Erbin die Kontrolle über dieses Unter­nehmen ausübt.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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