Von: Tiziano Foiera
Anhaltendes Tiefzinsumfeld macht Auflösung attraktiv
Die Hypothekarzinsen sind seit geraumer Zeit historisch tief, was es attraktiv macht, eine bestehende Festhypothek mit hoher Verzinsung aufzulösen und eine neue, günstige Hypothek abzuschliessen. Diese Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung ist in der Regel im Kreditvertrag zwischen dem Kunden und der Bank vorgesehen, die Bank erhebt dafür jedoch eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Ebenfalls ist beim Verkauf einer Liegenschaft unter gleichzeitiger Rückzahlung der Hypothek eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet.
Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwenden Banken in der Regel die folgende Formel: Berechnet werden die Zinszahlungen, die für die Restlaufzeit angefallen wären. Davon zieht die Bank den Wiederanlagezins ab, den sie für die Anlage der zurückgezahlten Hypothek am Kapitalmarkt erzielen könnte. Hinzu kommen zudem häufig Bearbeitungsgebühren.
Steuerliche Betrachtungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung
Aus steuerlicher Sicht kann die Vorfälligkeitsentschädigung entweder als abzugsfähiger Schuldzins oder als nicht abzugsfähiger Schadenersatz beurteilt werden. Für die Beurteilung als Schuldzins spricht, dass die künftigen Schuldzinsen aus dem Hypothekarvertrag mit einer einmaligen Zahlung beglichen werden. Für die Betrachtung als Schadenersatz spricht, dass der Bank aufgrund der frühzeitigen Rückzahlung der Hypothek ein Schaden entsteht, nämlich im Umfang der künftig ausgebliebenen Zinszahlungen. Diesen Schaden begleicht der Kunde mittels einer Einmalzahlung.
Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Grundsätze der Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung präzisiert. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek geschuldet ist, gilt als abzugsfähiger Schuldzins, sofern die Hypothek bei der gleichen Bank wieder erneuert wird. Demgegenüber gilt die Ablösung der Hypothek durch eine andere Bank als nicht abzugsfähiger Schadenersatz. Bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen erfüllt die Vorfälligkeitsentschädigung infolge Verkaufs die Voraussetzung als Anlagekosten und kann gewinnmindernd angerechnet werden.
Eine doppelte Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Grundstückgewinnsteuer als auch bei der Einkommenssteuer ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
notablog@rahnbodmer.ch
Disclaimer:
Die Informationen und Ansichten in diesem Blog dienen ausschliesslich Informationszwecken und stellen insbesondere keine Werbung, Empfehlung, Finanzanalyse oder sonstige Beratung dar. Namentlich ist dieser weder dazu bestimmt, dem Leser eine Anlageberatung zukommen zu lassen, noch ihn bei allfälligen Investitionen oder sonstigen Transaktionen zu unterstützen. Entscheide, welche aufgrund der vorliegenden Publikation getroffen werden, erfolgen im alleinigen Risiko des Anlegers.
Weitere Beiträge von Tiziano Foiera