Von: Moritz Kellenberger
Die reguläre Frist für das Einreichen der Steuererklärung 2021 endet am 31. März 2022. Was muss beim Ausfüllen beachtet werden und wo wird es für die Steuerperiode 2022 Änderungen geben?
Berufskosten und Corona
Wie schon für die Steuerperiode 2020 können auch in der Steuerperiode 2021 die Berufskosten von unselbständig Erwerbenden so geltend gemacht werden, wie sie ohne Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Dies betrifft insbesondere die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, die Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten. Dies schließt einen Abzug für Home-Office-Kosten aus.
Quellensteuerreform 2020/21
Mit dem Inkrafttreten der Quellensteuerreform zum 1. Januar 2021 gibt es diverse Änderungen in Bezug auf das Steuererklärungsverfahren bzw. die Tarifkorrektur des Quellensteuertarifs.
Bis anhin konnten zusätzliche Steuerabzüge wie zum Beispiel einen Einkauf in die 2. Säule oder die Säule 3a sowie Alimentenzahlungen mittels Einreichung einer Korrektur des Quellensteuertarifs geltend gemacht werden. Diese Korrektur musste bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Neu kann ein Antrag auf ein ordentliches Steuererklärungsverfahren gestellt werden, eine sogenannte nachträgliche ordentliche Veranlagung «NOV», sodass die zusätzlichen Abzüge vorgenommen werden können. Die Lohnabzüge vom Arbeitgeber bleiben bestehen, haben aber lediglich eine Sicherungsfunktion. Die finale Steuer wird basierend auf den ordentlichen Steuersätzen ermittelt. Gegebenenfalls ergibt sich so ein Steuervorteil aufgrund der zusätzlichen Abzüge, im negativen Fall führt es zu einer Nachzahlung. Ein Antrag ist bindend und führt dazu, dass auch in den Folgejahren von Amtes wegen eine NOV durchgeführt wird. Dieses Verfahren sollte deshalb nur beantragt werden, wenn das ordentliche Verfahren für den Steuerzahler auf lange Sicht vorteilhaft ist.
Überschreitet eine quellensteuerpflichtige Person ein Bruttoeinkommen von CHF 120’000 pro Jahr, ist sie verpflichtet, eine ordentliche Steuererklärung auszufüllen. Verfügen Steuerpflichtige über weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte, sind sie ebenfalls verpflichtet, einen (obligatorischen) Antrag auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung zu stellen. Da der Gesetzgeber die Grenzwerte nicht definiert hat, sind die jeweiligen kantonalen Regelungen massgebend. Im Kanton Zürich sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte über CHF 3’000 oder Vermögen über CHF 80’000 (bei gemeinsam Steuerpflichtigen CHF 160’000) hat.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ab Steuerperiode 2022
Bis und mit Steuerperiode 2021 muss in Erbfällen die Verrechnungssteuer mittels separatem Formular zurückgefordert werden. Ab Steuerperiode 2022 ist der Antrag auf Rückerstattung durch jeden Erben basierend auf seinem Anteil an der Erbschaft in der eigenen Steuererklärung zu stellen. Zuständig ist der jeweilige Wohnsitzkanton der Erben.
Änderung Berufskostenverordnung zum 1. Januar 2022
Eine administrative Änderung für Unternehmen und Arbeitnehmende bringt die geänderte Berufskostenverordnung des Bundes, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist.
Die Neuregelung betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Sofern ein solches auch privat genutzt werden darf, ist dies als Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis zu deklarieren. Diese Leistung des Arbeitgebers wurde mit einer Pauschale von 0,8 % des Fahrzeugkaufpreises berechnet, wobei die Kosten für den Arbeitsweg nicht enthalten waren. Neu wird die Pauschale auf 0,9 % erhöht. Die Kosten für den Arbeitsweg sind damit bereits abgegolten und ein zusätzlicher Abzug für Fahrkosten ist deshalb nicht mehr möglich. Mit der neuen Regelung erübrigt sich für Arbeitgeber die aufwändige Ermittlung des Aussendienstanteils und allfälliger Home-Office-Tage. Die Möglichkeit, die tatsächliche private Nutzung mit einem Fahrtenbuch zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen, besteht weiterhin.
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