Die Frage der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten beschäftigt viele im Verkehr mit den Steuerbehörden. Zu Diskussionen hat dabei insbesondere die Frage des abzugsfähigen Anteils bei einer Pauschalgebühr, einer sogenannten All-in-fee geführt. Dabei erfolgt die Entschädigung der Bank für sämtliche Dienstleistungen prozentual in Abhängigkeit von der Höhe des verwalteten Vermögens.
Mit Geltung ab Steuerperiode 2018 hat das Kantonale Steueramt Zürich die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungskosten revidiert.
Abzugsmöglichkeiten bei einer All-in-fee
Bei einem Wertschriftenportfolio mit einem Wert bis CHF 2 Mio. können pauschal 3 ‰ des Steuerwertes, jedoch maximal CHF 6’000.- für die Verwaltung der Wertschriften abgezogen werden. Dies kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten gemacht werden. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit in vollem Umfang nachzuweisen.
Kann indessen die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, können bei Depotwerten über CHF 2 Mio. CHF 6’000.- plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6’000.- reduzierten Pauschalgebühr als Vermögensverwaltungskosten in Abzug gebracht werden.
In einem All-in-fee Gebührenmodell ist eine Unterscheidung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten bzw. eine exakte Aufschlüsselung in die einzelnen Kostenbestandteile regelmässig nicht möglich. Rahn+Bodmer Co. bildet im Steuerverzeichnis die entsprechende Formel gemäss Weisung des Kantonalen Steueramtes Zürich ab.
Im Ergebnis führte diese Pauschalierung dazu, dass die steuerlich abzugsfähigen Kosten gegenüber Portfoliogrössen unter 2 Mio. beziehungsweise Mandaten mit anderen Gebührenmodellen deutlich höher sind.
Es hat sich ferner gezeigt, dass die Weisung im Veranlagungsverfahren unterschiedlich interpretiert und angewendet wird.
Verwaltungsgericht Zürich begrenzt Abzug von Vermögensverwaltungskosten
In verschiedenen Urteilen haben sich die gerichtlichen Instanzen in der Zwischenzeit mit der Thematik auseinandergesetzt. In einem jüngeren Entscheid hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zum Pauschalabzug von Vermögensverwaltungskosten geäussert. Das Gericht ist zwar nicht an die genannte Weisung gebunden, es hat diese aber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ausserdem darf das Gericht von ihr nicht ohne triftigen Grund abweichen, soweit eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der geltenden Normen möglich ist.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat festgehalten, dass auch bei einer Pauschalierung ohnehin höchstens 3‰ der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens in Abzug gebracht werden können. Obschon nach dem Wortlaut der Weisung die Berücksichtigung höherer Pauschalen bei Depotwerten über CHF 2 Mio. nicht ausgeschlossen sei, würde die Berücksichtigung höherer Abzüge zu stossenden Ergebnissen führen. Die verfassungsrechtlich festgehaltenen Grundsätze der allgemeinen und gleichmässigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wären dann nicht mehr gegeben. Als Begründung wird darauf verwiesen, dass sich Vermögensverwaltungskosten in Relation zum verwalteten Vermögen in der Regel degressiv verhalten würden. Wenn bei tieferen Depotwerten (unter CHF 2 Mio.) der pauschale Abzug auf 3‰ begrenzt sei, würde ein höherer Abzug bei Depotwerten (über CHF 2 Mio.) in stossender und rechtsungleicher Weise Steuerpflichtige mit hohen Privatvermögen privilegieren.
Für laufende Verfahren ist die Würdigung im Einzelfall massgebend und aufgrund dieses Urteils ist in naher Zukunft eine Neufassung der Weisung des Kantonalen Steueramtes zu erwarten.
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