Finanzplanung

Erban­spruch in Patchwork-Familien

Die Schei­dungsrate hat in den letzten Jahren stark zugenommen und sich bei ca. 50% einge­pendelt. Patchwork-Familien gehören heute zum Alltag, doch das Gesetz geht beim Thema Erben meist noch vom «klassi­schen» Famili­en­modell aus.

Gesetz­liche Ausgangslage

Sind beim Ableben eines Ehepartners gemeinsame Kinder vorhanden, erbt der überle­bende Ehepartner von Gesetzes wegen die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte fällt zu gleichen Teilen an die Kinder. Geschiedene Ehepartner fallen als gesetz­liche Erben ausser Betracht, im Unter­schied zu getrennt lebenden, welche weiterhin erbbe­rechtigt sind. Auch für unver­hei­ratete Lebens­partner kennt das Gesetz kein Erbrecht. Mittels Testament und Erbvertrag kann auf die gesetz­liche Nachlass­re­gelung Einfluss genommen werden.

Stief­kinder haben keinen gesetz­lichen Erbanspruch

Gehen wir von der Situation eines zum zweiten Mal verhei­ra­teten Paares aus. Beide Ehepartner haben Kinder aus erster Ehe. Nehmen wir nun an, dass bei einem Unfall die Ehefrau wenige Minuten vor ihrem Ehemann verstirbt. In diesem Fall geht die Hälfte ihres Erbes plus das gesamte Erbe des Ehemanns direkt an seine leiblichen Kinder. Die leiblichen Kinder der Ehefrau hingegen erben durch die ungünstige Versterbens-Reihen­folge massiv weniger als ihre Halbgeschwister.

Vorzeitige Planung entschärft Stiefkind-Problematik

Häufig wollen sich Ehepartner gegen­seitig begüns­tigen, gleich­zeitig aber sicher­stellen, dass nach dem Tod des Zweit­ver­ster­benden das eigene Vermögen zurück an die leiblichen Kinder fliesst. Hier bietet sich die Vor- und Nacher­ben­ein­setzung an, wobei sich die Ehepartner gegen­seitig als Vorerben einsetzen und die leiblichen Kinder zu Nacherben ernennen. Dabei kann der Erblasser anordnen, ob er dem überle­benden Ehegatten als Vorerben lediglich das Recht einräumt, das Vermögen zu nutzen oder ob es dieser auch verbrauchen darf. Die Vor- und Nacherb­schaft ist auch steuerlich oft die sinnvollste Variante. Dabei richtet sich die Steuer­be­messung in der Regel nach dem Verwandt­schafts­ver­hältnis vom Vor- und Nacherben (je) zum Erblasser, wodurch die steuer­liche „Stiefkind-Proble­matik“ elegant entschärft wird. Die optimale Lösung ist immer abhängig von den konkreten Wünschen und Zielset­zungen, deshalb ist eine indivi­duelle Betrachtung unerlässlich.

Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht? Ihr Kunden­be­ra­terteam von Rahn+Bodmer Co. unter­stützt Sie gerne.

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